1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge über Design- und damit zusammenhängende Leistungen zwischen Benjamin Brandt (nachfolgend „Designer“) und dem jeweiligen Auftraggeber. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Designer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.2 Diese AGB gelten auch dann, wenn der Designer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers seine Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.3 Individuelle Vereinbarungen im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen zu Nachweiszwecken in Textform erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individuell ausgehandelter Vereinbarungen bleiben unberührt.
1.4 Art und Umfang der Leistungen, Termine, Vergütung und Nutzungszweck ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen Leistungsbeschreibung. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Nachweisbarkeit einer Bestätigung in Textform.
1.5 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, darf der Designer den Namen und das Logo des Auftraggebers sowie die für ihn erbrachten Arbeiten nach Veröffentlichung des Projekts in angemessenem Umfang zur Eigenwerbung verwenden. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers bleiben unberührt.
2.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist auf die Schaffung gestalterischer Leistungen und die Einräumung der für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte gerichtet.
2.2 Entwürfe, Reinzeichnungen, Layouts, Konzeptionen, Texte, Illustrationen, Fotografien, digitale Daten und sonstige Arbeitsergebnisse des Designers unterliegen dem Urheberrechtsgesetz, soweit dessen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind. Unabhängig davon gelten die in diesem Abschnitt vereinbarten Nutzungsbeschränkungen im vertraglich zulässigen Umfang.
2.3 Die Arbeiten dürfen ohne vorherige Zustimmung des Designers weder im Original noch bei der Vervielfältigung verändert, bearbeitet oder nachgeahmt werden, soweit nicht ausdrücklich entsprechende Bearbeitungsrechte eingeräumt wurden oder gesetzlich zwingende Befugnisse bestehen. Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und Schadensersatz bleiben unberührt.
2.4 Der Designer räumt dem Auftraggeber die für den konkret vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden einfache, räumlich auf den vereinbarten Einsatzbereich, zeitlich auf den vereinbarten Zeitraum und inhaltlich auf den Vertragszweck beschränkte Nutzungsrechte eingeräumt. Eine Nutzung über den vereinbarten Zweck oder Umfang hinaus bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.
2.5 Soweit es der vereinbarte Vertragszweck erfordert, umfassen die eingeräumten Nutzungsrechte insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, den Abdruck, die elektronische Veröffentlichung und Speicherung sowie die Verwendung für Präsentation und Werbung. Nicht umfasst sind insbesondere Bearbeitungsrechte, die Weiterübertragung an Dritte, die Unterlizenzierung sowie eine Nutzung für Systeme künstlicher Intelligenz, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
2.6 Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der auf die betreffende Leistung entfallenden Vergütung auf den Auftraggeber über. Bis dahin ist eine Nutzung nur widerruflich gestattet, soweit dies zur Prüfung oder Abnahme erforderlich ist.
2.7 Der Designer ist berechtigt, in branchenüblicher Weise als Urheber genannt zu werden, soweit eine Urhebernennung technisch möglich, üblich und dem Auftraggeber zumutbar ist. Art und Platzierung der Nennung können gesondert vereinbart werden. Bei schuldhafter Verletzung bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Designers unberührt.
2.8 Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers, seiner Beschäftigten oder Beauftragten begründen weder ein Miturheberrecht noch mindern sie den Vergütungsanspruch des Designers.
2.9 Die Herausgabe von offenen Arbeits-, Satz-, Layout- oder Quelldateien sowie nicht ausgewählten Entwürfen ist nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Produktions- oder Exportdateien, die zur vereinbarten Nutzung erforderlich sind, werden im vereinbarten Format bereitgestellt.
2.10 Der Designer darf veröffentlichte Arbeiten im Rahmen der Eigenwerbung, insbesondere auf seiner Website, in sozialen Netzwerken, Portfolios, Präsentationen und Druckpublikationen, abbilden und benennen. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber dem aus einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse widerspricht oder eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
2.11 Die vom Designer geschaffenen Arbeiten dürfen ohne dessen vorherige ausdrückliche Zustimmung in Textform weder ganz noch teilweise zum Training, Fine-Tuning, Testen, Evaluieren, Entwickeln oder Optimieren von Systemen künstlicher Intelligenz, maschinellen Lernens oder vergleichbarer automatisierter Technologien verwendet werden. Untersagt sind insbesondere das Hochladen, Einspeisen, Bereitstellen, Vervielfältigen, Archivieren, Analysieren oder Verarbeiten in entsprechenden Systemen, unabhängig davon, ob diese öffentlich, unternehmensintern oder lokal betrieben werden. Eine solche Nutzung ist von den eingeräumten Nutzungsrechten nicht umfasst und bedarf einer gesonderten Lizenzvereinbarung.
2.12 Bearbeitungen, Umgestaltungen oder Weiterentwicklungen der Arbeiten durch den Auftraggeber oder Dritte – insbesondere mithilfe generativer KI-Systeme – bedürfen der vorherigen Zustimmung des Designers in Textform, soweit nicht ausdrücklich Bearbeitungsrechte eingeräumt wurden oder gesetzlich zwingende Befugnisse bestehen. Dies gilt insbesondere für Analyse, Retusche, Ergänzung, Stilübertragung, Variantenbildung und die Erzeugung abgeleiteter Inhalte. Im Fall einer unzulässigen Nutzung kann der Designer die gesetzlichen Ansprüche und eine angemessene zusätzliche Lizenzvergütung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend machen; eine Vertragsstrafe oder pauschale Mehrfachvergütung wird nicht vereinbart.
2.13 Soweit der Designer Inhalte auf einer öffentlich zugänglichen Website bereitstellt, behält er sich die Nutzung dieser Inhalte für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG vor. Bei online zugänglichen Werken wird dieser Vorbehalt zusätzlich in maschinenlesbarer Form erklärt. Gesetzlich zwingende Schrankenbestimmungen, insbesondere für wissenschaftliche Forschung, bleiben unberührt.
3.1 Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, wird nach dem zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Stundensatz des Designers abgerechnet. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist vergütungspflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sämtliche Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
3.2 Wird eine Arbeit in einem größeren als dem vereinbarten Umfang genutzt, ist der Designer berechtigt, die Differenz zwischen der Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich vereinbarten Nutzung nachzuberechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
3.3 Bei Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt die Zeiterfassung je angefangener Viertelstunde. Auf Wunsch erhält der Auftraggeber eine nachvollziehbare Tätigkeitsübersicht.
4.1 Sonderleistungen, insbesondere zusätzliche Korrekturen, Umarbeitungen, Änderungen nach Freigabe, Manuskriptstudium, Datenaufbereitung, Produktionsbegleitung oder Drucküberwachung, werden nach Zeitaufwand zum jeweils vereinbarten oder geltenden Stundensatz vergütet, sofern sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.
4.2 Der Designer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung erforderliche Fremdleistungen nach vorheriger Abstimmung im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen. Der Auftraggeber erteilt die hierfür erforderlichen Vollmachten.
4.3 Werden Fremdleistungen nach Abstimmung im Namen und für Rechnung des Designers beauftragt, erstattet der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Kosten und stellt den Designer im Innenverhältnis von den entsprechenden Verbindlichkeiten frei, soweit diese vertragsgemäß eingegangen wurden.
4.4 Notwendige und abgestimmte Auslagen für technische Nebenkosten, besondere Materialien, Modelle, Lizenzen, Fotos, Reproduktionen, Satz, Druck, Versand oder vergleichbare Produktionsleistungen sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Erforderliche und vorab abgestimmte Reisekosten und Spesen werden nach tatsächlichem Aufwand oder nach einer gesondert vereinbarten Pauschale abgerechnet.
5.1 Soweit sich aus Angebot oder Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung mit Ablieferung der Leistung und Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen. Gesetzliche Fälligkeits- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
5.2 Bei werkvertraglichen Leistungen ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist. Die Abnahme darf nicht allein wegen subjektiver gestalterischer oder künstlerischer Präferenzen verweigert werden, sofern die vereinbarte Beschaffenheit eingehalten ist.
5.3 Werden Leistungen in abgrenzbaren Teilen erbracht und abgenommen, kann eine entsprechende Teilvergütung verlangt werden. Bei länger laufenden oder vorleistungsintensiven Aufträgen gelten – soweit vereinbart – folgende Abschlagszahlungen: ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel nach Erreichen von etwa 50 % des Leistungsumfangs und ein Drittel bei Ablieferung.
5.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Gegenüber Verbrauchern betragen sie fünf Prozentpunkte, bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sowie der gesetzlichen Verzugspauschale gegenüber Nichtverbrauchern bleibt unberührt.
6.1 An den vom Designer geschaffenen Arbeiten werden grundsätzlich Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte an den geistigen Leistungen übertragen. Das Eigentum an körperlichen Werkstücken oder Datenträgern geht nur über, wenn dies vereinbart ist; die urheberrechtlichen und vertraglichen Nutzungsregelungen bleiben davon unberührt.
7.1 Der Designer ist nicht verpflichtet, offene Arbeits-, Satz-, Layout- oder Quelldateien herauszugeben. Wird deren Herausgabe vereinbart, sind Umfang, Format, technische Dokumentation, Nutzungsrechte und Vergütung gesondert festzulegen. Soweit eine Berechnungsformel vereinbart wird, kann sich die Vergütung nach Arbeitsaufwand und dem Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte richten.
7.2 Überlassene digitale Dateien dürfen nur im Umfang der eingeräumten Nutzungs- und Bearbeitungsrechte verwendet oder verändert werden. Der Auftraggeber sorgt für eine geeignete Datensicherung nach Übergabe.
8.1 Eine Produktionsüberwachung erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung. Übernimmt der Designer die Produktionsüberwachung, ist er berechtigt, die zur vertragsgemäßen Umsetzung erforderlichen Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen. Die Haftung richtet sich nach Ziffer 10.
8.2 Von vervielfältigten Arbeiten stellt der Auftraggeber dem Designer auf Wunsch bis zu fünf einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich zur Verfügung, soweit dies zumutbar ist. Die Nutzung zu Zwecken der Eigenwerbung richtet sich nach Ziffer 2.10.
8.3 Ein Lektorat, eine Rechtsprüfung oder eine fachliche Prüfung der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Texte, Bilder, Daten und sonstige Inhalte sind vom Auftraggeber vor Freigabe auf inhaltliche, sprachliche und rechtliche Richtigkeit zu prüfen.
9.1 Der Designer führt den Auftrag mit der branchenüblichen Sorgfalt aus und behandelt überlassene Unterlagen, Vorlagen und Muster sorgfältig.
9.2 Der Auftraggeber prüft die Leistung nach Ablieferung innerhalb angemessener Frist und teilt erkennbare Mängel möglichst konkret in Textform mit. Bei Unternehmern gilt eine Frist von 14 Kalendertagen für die Anzeige offensichtlicher Mängel; unterbleibt die Anzeige, gilt die Leistung insoweit als genehmigt, sofern der Designer auf diese Folge bei Ablieferung nochmals hingewiesen hat. Gesetzliche Rechte bei verdeckten Mängeln sowie zwingende Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt.
9.3 Bei berechtigten Mängeln ist dem Designer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
10.1 Der Designer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
10.2 Für Leistungen Dritter, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragt werden, haftet der Designer nur für eigenes Auswahl- oder Vermittlungsverschulden.
10.3 Beauftragt der Designer nach Abstimmung mit dem Auftraggeber Subunternehmer im eigenen Namen, gelten die gesetzlichen Mängel- und Haftungsregelungen. Soweit rechtlich zulässig und für den Auftraggeber zumutbar, kann der Designer Ansprüche gegen den Subunternehmer erfüllungshalber an den Auftraggeber abtreten; zwingende eigene Pflichten des Designers bleiben unberührt.
10.4 Der Auftraggeber stellt den Designer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten, verbindlichen Vorgaben oder einer vom Auftraggeber zu verantwortenden rechtswidrigen Nutzung beruhen. Die Freistellung setzt voraus, dass der Designer den Auftraggeber unverzüglich informiert, ihm die Rechtsverteidigung in angemessenem Umfang ermöglicht und keine Anerkenntnisse ohne Abstimmung abgibt.
10.5 Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten oder freizugebenden Texte, Bilder, Daten und sonstigen Inhalte sowie – soweit für ihn erkennbar – deren technische Verwendbarkeit.
10.6 Der Designer haftet nicht für Fehler, die auf verbindlichen Vorgaben, freigegebenen Inhalten oder nachträglichen Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte beruhen, sofern der Designer eine etwaige eigene Prüf- oder Hinweispflicht nicht verletzt hat.
10.7 Eine Prüfung der wettbewerbs-, marken-, design-, patent- oder sonstigen kennzeichenrechtlichen Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit sowie eine Recherche nach entgegenstehenden Rechten Dritter ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Der Designer schuldet ohne gesonderte Vereinbarung keine Rechtsberatung und keine Garantie für Schutzfähigkeit oder Neuheit.
11.1 Im Rahmen der vereinbarten Zielsetzung und Leistungsbeschreibung besteht Gestaltungsfreiheit. Änderungswünsche, die über vereinbarte Korrekturschleifen oder den Leistungsumfang hinausgehen, werden nach Zeitaufwand vergütet. Der Vergütungsanspruch für bereits erbrachte Leistungen bleibt bestehen.
11.2 Verzögert sich die Durchführung aus Gründen aus der Sphäre des Auftraggebers, insbesondere wegen verspäteter Mitwirkung, Freigaben oder Bereitstellung von Inhalten, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Hierdurch verursachter zusätzlicher Aufwand wird nach vorherigem Hinweis nach dem vereinbarten oder geltenden Stundensatz vergütet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
11.3 Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur vertragsgemäßen Verwendung und Bearbeitung aller überlassenen Vorlagen, Inhalte und Materialien erforderlichen Rechte verfügt. Er informiert den Designer über erkennbare Beschränkungen und stellt ihn unter den Voraussetzungen der Ziffer 10.4 von berechtigten Ansprüchen Dritter frei.
12.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Designers, soweit dies gesetzlich zulässig ist und sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion ist damit nicht verbunden.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
12.4 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Designers. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
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