1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Designleistungen zwischen Benjamin Brandt (nachfolgend "Designer" genannt) und dem Auftraggeber/der Auftraggeberin ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber/die Auftraggeberin Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, und diese entgegenstehende, oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende, Bedingungen enthalten.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn der Designer in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Designer ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Designer und dem Auftraggeber/der Auftraggeberin zwecks Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.5. Mit der Auftragserteilung durch den Auftraggeber ist es dem Designer gestattet, das Logo des Auftraggebers auf seiner Website zum Zwecke der Eigenwerbung abzubilden.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Jeder des Designers erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2 Alle Entwürfe, Reinzeichnungen und digitale Daten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu.
2.3 Die Entwürfe, Reinzeichnungen und digitale Daten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neuste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
2.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber/der Auftraggeberin die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber/ Auftraggeberin und Designer.
2.5. Die einfachen Nutzungsrechte beinhalten das Recht auf Abdruck, das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung, das Recht zur elektronischen Publikation der Speicherung auf elektronischen Datenträgern, das Recht zur Verwendung bei Präsentationen und bei der Werbung. Das persönliche Urheberrecht bleibt unberührt.
2.6 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin auf diesen/diese über.
2.7 Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadensersatz. Ohne Urheber-Nachweis kann der Designer 100 % der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neuste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.
2.8 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers/der Auftraggeberin oder seiner/ihrer Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.9 Die Herausgabe offener Dateien und Satzdateien ist kein Vertragsbestandteil. Offene Dateien und Satzdateien werden dem Auftraggeber grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt.
2.10 Der Designer darf alle Arbeiten im Rahmen der Eigenwerbung auf seiner Website und auf den gängigen sozialen Netzwerken, sowie in Druckpublikationen verwenden und abbilden.
3. Vergütung
3.1 Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen, digitale Daten und Einräumungen der Nutzungsrechte erfolgt nach aktuellen Stundensatz des Designers, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge.
3.2 Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der Designer berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütungen für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
3.3 Die Abrechnung nach Stundensatz erfolgt je angefangener Viertelstunde.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Sonderleistungen, wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, digitalen Daten, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc., werden nach Zeitaufwand entsprechend dem aktuellen Stundensatz berechnet.
4.2 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers/der Auftraggeberin zu bestellen. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber/die Auftraggeberin, dem Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin zu erstatten.
4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin zu erstatten.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
5.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
5.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
5.3 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Deesigner hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
5.4 Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers/der Auftraggeberin, im Einzelfall eine niedrige Belastung nachzuweisen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 An Entwürfen, Reinzeichnungen und digitalen Daten werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrecht übertragen.
7. Digitale Daten
7.1 Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien und Layouts sowie insbesondere offene Satzdateien, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber/die Auftraggeberin herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber/die Auftraggeberin die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Die Vergütung für Satzdateien errechnet sich wie folgt:
Aufgewendete Stunden * Nutzungsfaktor * Faktor 2,5
7.2 Hat der Designer dem Auftraggeber/der Auftraggeberin Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster bei Grafik-Design-Leistungen
8.1 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.2 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber/die Auftraggeberin dem Designer 5 bis 10 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, die Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Auch ist der Designer dazu berechtigt Arbeiten in digitaler Form zum Zwecke der Eigenwerbung auf der Website und in den sozialen Medien zu veröffentlichen.
8.3. Der Designer übernimmt kein Lektorat. Textliche und bildliche Inhalte sind immer durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin zu überprüfen und freizugeben. Der Designer übernimmt ausdrücklich keine Haftung bei inhaltlichen Fehlern.
9. Gewährleistung
9.1 Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassenen Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
9.2 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
10. Haftung
10.1 Der Designer haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossenen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
10.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers/der Auftraggeberin an Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer gegenüber dem Auftraggeber/der Auftraggeberin keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit der Designer kein Auswahlverschulden trifft. Der Designer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
10.3 Sofern der Designer selbst Auftraggeber von Subunternehmern/Subunternehmerinnen ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehende Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nachlieferung an den Auftraggeber/die Auftraggeberin ab. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin verpflichtet sich, von einer Inanspruchnahme des Designers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
10.4 Der Auftraggeber/die Auftraggeberin stellt den Designer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen des Desiger stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber/die Auftraggeberin nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er/ Sie trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
10.5 Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
10.6 Für die vom Auftraggeber/der Auftraggeberin freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
10.7 Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Designer nicht.
11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber/die Auftraggeberin während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
11.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber/die Auftraggeberin zu vertreten hat, kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
11.3 Der Auftraggeber/Die Auftraggeberin versichert, dass er/sie zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er/sie entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber/die Auftraggeberin den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
12. Schlussbestimmung
12.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Designers.
12.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4 Gerichtsstand ist der Sitz des Designers, sofern der Auftraggeber/die Auftraggeberin Vollkaufmann/Vollkauffrau ist. Der Designer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers/der Auftraggeberin zu klagen.
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